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Krankenkassen
Als Krankenkassen bezeichnet man Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie sind Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen (d.
h. solche, die aufgrund des Sozialgesetzbuches V die Gesetzliche Krankenversicherung
sicherstellen) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung gewählt,
die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Die Krankenkassen haben insgesamt
70,3 Millionen Versicherte (Stand: 1. August 2004). Sie führen in
getrennter Rechnung als Pflegekasse bei ... auch die gesetzliche
Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch. Am 1. Januar 2006
existierten in Deutschland 253 gesetzliche Krankenkassen.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
* Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen,
die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
* Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000
Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch
für Betriebsfremde öffnen.
* Innungskrankenkassen können von Handwerksinnungen mit mindestens
1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können
sich öffnen.
* See-Krankenkasse für Seeleute und ehemalige Seeleute
* Landwirtschaftliche Krankenkassen für in der Landwirtschaft Beschäftigte
* Knappschaft für Arbeitnehmer im Bergbauumfeld
* Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen mit den Dachverbänden
VdAK (Verband der Angestellten-Krankenkassen) und Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
(AEV).
Die Differenzierung ist historisch gewachsen. Krankenkassen können
nur innerhalb ihrer Kassenart fusionieren. Bei Schließung einer
Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen
Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Durch das
Gesundheitsreformgesetz 2007 werden den Krankenkassen auch kassenartenübergreifende
Fusionen ermöglicht. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur
(Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen
Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich
zwischen den Krankenkassen eingeführt.
Eine Krankenkasse regelt selbständig ihren Haushalt. Sie muss aber
gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und
darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen).
Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen.
Durch Beitragssatzanpassungen ist dies entsprechend zu regulieren. Schulden
dürfen Krankenkasssen nicht machen.
Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem Umlageverfahren, das
heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein,
die sie aktuell für Ausgaben benötigen. Sie dürfen keine
Altersrückstellungen machen, etwa für das absehbare Problem,
dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt und die Zahl der (vergleichsweise
geringe Beiträge zahlenden) Rentner weiter steigen wird (Demographie-Faktor).
Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen Fortschritt
dürfen nicht gemacht werden. Steigende Beitragssätze sind daher
heute schon absehbar.
Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-,
Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
gesammelt ein und leiten sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger
weiter.
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahren
deutlich rückläufig. 1991 gab es noch mehr als 1.200, am 1.
Januar 2006 noch 253 gesetzliche Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen.
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen soll nach Ankündigung der
Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert
werden und von bestimmten Mindestgrössen der Mitgliederzahlen abhängig
werden.
GKV Statistik
Die Krankenkassen erwarten einem Bericht der Süddeutschen Zeitung
zufolge in den nächsten Jahren massiv steigende Beiträge. Danach
fehlen den Kassen bis 2009 etwa 13,1 Mrd. Euro. Der durchschnittliche
Beitragssatz könnte von 14,2 % des Bruttolohns auf 15,6 % klettern.
Das Blatt beruft sich auf ihr vorliegende neue Berechnungen der Kassen.
Einem Bericht der Bild-Zeitung zufolge sind die Verwaltungskosten der
gesetzlichen Krankenkassen in den letzten zehn Jahren um zwei Mrd. Euro
gestiegen.[1]
Neben den gesetzlichen Krankenkassen gibt es private Krankenversicherungen.
private
Krankenversicherung
Schweiz
Grundsatz
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale
Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement
des Innern anerkannt sind.
Gesetzlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung
geregelt (Krankenversicherungsgesetz).
Organisationsformen
Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder
Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.
Aufsichtsbehörden
Institutionell werden die Krankenkassen vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) beaufsichtigt.
Haupt- und Nebenaufgaben
Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung
(Pflichtversicherung). Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der
sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z. B. bevorzugte
Behandlung, höherer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische
Leistungen) anzubieten. Ebenso können sie in einem gewissen Rahmen
weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invalidätsentschädigungen)
betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten
Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.
Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung
der Versicherten gewährleisten. Sie darf die Mittel der sozialen
Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über
eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen,
welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten.
Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz
durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich
hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen
Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sofern sie vom Bundesrat
nicht von dieser Verpflichtung befreit ist.
Anzahl
Insgesamt sind in der Schweiz rund 90 Versicherer zugelassen, die aber
teilweise nur regional tätig sind.
Österreich
In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen die
jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit
für Unselbständige bei 7,5 % (einschließlich Zusatzbeitrag
und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber
geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65 % DG: 3,75 %; bei Arbeitern: DN: 3,95
% DG: 3,55 %; bei Landarbeitern: DN: 3,8 % DG: 3,7 %). Der Beitragssatz
für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8 % (DN: 4,2
% Pensionisten 4,75 % DG: 3,6 %). Der Beitragssatz für Selbständige
beträgt 9,1 %, für Landwirte 7,5 %. Pensionisten zahlen 4,95
%. Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3630,- € im Monat, 50.820
€ im Jahr (inkl. 2 Sonderzahlungen). (Stand 2005)
Die einzelnen Träger sind:
* 9 Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse.
Die Zugehörigkeit ist nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten
sondern vom Betriebsstandort. So kann ein Niederösterreicher bei
der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn sein Arbeitgeber
seinen Standort in Wien hat. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen
Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig,
in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig
ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge,
Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem
ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG
* Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei
ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die
durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker);
Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31.
Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder,
Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach
dem 31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten
nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss
oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer
solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
* 6 Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung
sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen
in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus
diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper,
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
* Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Zuständig
für Selbständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach
dem GSVG
* Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für
die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen
und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für
Bezieher einer Pension nach dem BSVG
* Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig
für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB,
Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (z.
B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben,
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem
für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn
diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung
aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher
einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für
die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch
zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses)
von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen
gleichgestellten Betrieben
Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der Sozialversicherungsträger
zusammengefasst.
Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol, Wien,
Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein)
unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene
Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese
gehören nicht dem Hauptverband an.
Artikel Krankenkasse. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand:
23. April 2007, 20:20 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Krankenkasse&oldid=30898406
(Abgerufen: 6. Mai 2007, 08:36 UTC)
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